01-Klasse-A

Schein oder nicht Schein, das ist für viele Jugendliche keine Frage: Zum 16. Geburtstag muss der erste Zweiradführerschein her. Ab dann wird dem großen Traum von noch größeren Maschinen entgegengefiebert. Wir bieten einen Überblick über alle Führerscheinklassen und ihren Umfang.


Klasse AM 

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

  • der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge

  • der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse AM ist unbefristet gültig.
Einschluss:
Hinweise:

Klasse A1

Krafträder (Leichtkrafträder) – Zweiräder (auch mit Beiwagen)

  • mit einem Hubraum mit nicht mehr als 125 cm³
  • mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von max. 0,1 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B)

  • mit symmetrisch angeordneten Rädern
  • mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A1 ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse AM
Hinweise:

Klasse A2 

Krafträder – Zweiräder (auch mit Beiwagen)

  • mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
  • mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg.
Mindestalter: 18 Jahre
Voraussetzungen: Keine andere Klasse ist Voraussetzung
Befristung: Klasse A beschränkt ist unbefristet gültig.
Einschluss: Klasse A1 und M
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein). Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die zwischen dem 19.01.2013 und 27.12.2016 erteilt wurde, dürfen im Inland weiterhin Krafträder, die von mehr als 70 kW abgeleitet sind, führen.

Klasse A

Krafträder – Zweiräder (auch mit Beiwagen)

  • mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h (Motorleistung) von mehr als 35 kW oder Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) von mehr als 0,2 kW/kg.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (bisher Klasse B)

  • mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: 24 Jahre für Direkteinstieg Krafträder (21 Jahre für dreirädrige Fahrzeuge)
Voraussetzungen: Klasse A2, wenn unter 24 Jahre alt
Befristung: Klasse A ist unbefristet gültig
Einschluss: Klassen A2, A1 und AM
Hinweise: Bei Besitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren ist nur eine praktische Prüfung erforderlich (Stufenführerschein)